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Neuer Erlass des BMAFJ
Ein neuer Erlass des BMAFJ mit der Geschäftszahl 2020-0.605.040 regelt die notwendige Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen,
Darin ist enthalten, dass verpflichtende (einmal jährliche) Brandalarm- und Räumungsübungen aufgrund der derzeitige Infektionsgefahr mit SARS-COV-2 auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden können, wenn der oder die Bereiche repräsentativ für die Arbeitsstätte sind (z.B. Teil der Verwaltung und Teil der Produktion mit Rückschluss auf die gesamte Arbeitsstätte) und die im vorhergehenden Kalenderjahr erfolgte Brandalarm- und Räumungsübung keine Mängel aufgezeigt hat oder diese Mängel behoben wurden und erforderlichenfalls die Brandalarm- und Räumungsübung wiederholt wurde. In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm- und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden. Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen.
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